TE OGH 1990/5/29 10ObS318/89

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Dr.Josef Fellner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm F***, Landarbeiter, 6934 Sulzberg 21, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und Dr.G.Winkler-Heinzle, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei S*** DER B*** (Landesstelle Vorarlberg), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung, AZ 34 Cgs 73/88 des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes, infolge Ergänzungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.März 1990, 10 Ob S 318/89, wird wie folgt ergänzt:

"Die beklagte Partei ist wüiters schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die (einschließlich 571,60 S Umsatzsteuer) mit 3.429,60 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die (einschließlich 91,84 S Umsatzsteuer) mit 551,04 S bestimmten Kosten des Ergänzungsantrages zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im genannten Revisionsurteil wurde über die vom Kläger begehrte Erstattung der Prozeßkosten versehentlich nicht vollständig erkannt, weil über die Verpflichtung zum Ersatz der rechtzeitig verzeichneten Kosten der mündlichen Berufungsverhandlung nicht entschieden wurde. Daher war die Revisionsentscheidung nach § 423 iVm den §§ 463 und 513 ZPO infolge des rechtzeitigen Antrages des Klägers durch die aus dem Spruch ersichtliche nachträgliche Kostenentscheidung (Ergänzungsurteil, RZ 1974/41) zu ergänzen.

Auch die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Da bei der mündlichen Berufungsverhandlung nur ein doppelter Einheitssatz von 100 vH verzeichnet wurde, konnte dieser Einheitssatz nach § 54 Abs 1 ZPO nicht in dem im Ergänzungsantrag verspätet verzeichneten Ausmaß von 120 vH zugesprochen werden. Über den in der mündlichen Berufungsverhandlung verzeichneten, im Ergänzungsantrag nicht mehr erwähnten Anspruch auf Ersatz der An- und Abreisekosten des Klägers wäre allenfalls nach § 79 ASGG in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 und daher - abgesehen vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 79 Abs 1 Z 2 ASGG - gemäß § 20 GebAG 1975 im Justizverwaltungsweg zu entscheiden (Kuderna, ASGG § 79 Erl 6).

Anmerkung

E20776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00318.89.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19900529_OGH0002_010OBS00318_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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