RS OGH 2026/1/13 15Os46/90; 14Os125/90; 15Os74/94; 12Os65/95; 15Os154/95; 11Os24/97; 15Os33/98; 15Os

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

StGB §53
StGB §55
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 55 heute
  2. StGB § 55 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) und im übrigen dann, wenn mit dem späteren Urteil nicht eine bedingt nachgesehene Strafe verhängt wird, auch von Gesetzes wegen nicht eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092515

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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