RS OGH 1990/5/29 10ObS318/89

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

ZPO §54 Abs1
ZPO §423 Abs1

Rechtssatz

Ergänzt der OGH seine Kostenentscheidung, die die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens umfaßt, kann die Partei, wenn sie bei der mündlichen Berufungsverhandlung nur den doppelten Einheitssatz verzeichnet hat, nicht mehr im Ergänzungsantrag im Umfang von 120 Prozent begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036029

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00318_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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