Norm
WaffG §1 Z1Rechtssatz
Ein sogenanntes Butterfly-Messer mit einer elf cm langen, im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge ist zwar keine verbotene Waffe in der Bedeutung des § 11 Z 7 WaffG, jedoch eine Waffe im (technischen) Sinn des § 1 Z 1 WaffG.Ein sogenanntes Butterfly-Messer mit einer elf cm langen, im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge ist zwar keine verbotene Waffe in der Bedeutung des Paragraph 11, Ziffer 7, WaffG, jedoch eine Waffe im (technischen) Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2015