Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013