RS OGH 2013/7/17 8Ob538/90, 7Ob568/95, 3Ob23/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ABGB §871 BIII
ABGB §1295 IIf7f
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • RS0016207">8 Ob 538/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/90
  • RS0016207">7 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 568/95
    nur: Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. (T1); Beisatz: Aufklärungspflicht des Verkäufers über Vorschäden auch dann, wenn der Käufer hierauf erkennbar Wert legt, etwa durch die Durchführung eines "Ankaufstests". (T2)
  • RS0016207">3 Ob 23/13y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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