RS OGH 2024/5/22 8Ob17/89; 3Ob40/01f; 8Ob87/05k; 8Ob130/23k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

EO §231
KO §120
  1. EO § 231 heute
  2. EO § 231 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 231 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 231 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 231 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß § 231 Abs 1 EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003318

Im RIS seit

31.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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