Norm
EO §231Rechtssatz
Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß § 231 Abs 1 EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003318Im RIS seit
31.05.1990Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024