RS OGH 2007/1/25 16Os11/90, 16Os37/90, 13Os67/93, 11Os52/94, 15Os52/95, 12Os47/98, 14Os136/06s, 12Os

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Veröffentlicht am 08.06.1990
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Rechtssatz

Unter Gewalt im Sinne § 131 StGB (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.Unter Gewalt im Sinne Paragraph 131, StGB (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093697

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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