RS OGH 1990/6/12 5Ob578/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Norm

ImmMV §8
ImmMV §9
  1. ImmMV § 8 gültig von 26.01.1994 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996
  2. ImmMV § 8 gültig von 01.01.1993 bis 25.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1992
  3. ImmMV § 8 gültig von 14.02.1984 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1984
  1. ImmMV § 9 gültig von 01.08.1978 bis 28.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1996

Rechtssatz

Ein Provisionsanspruch des Vermittlers in Ansehung des Verkaufes des Vermittlungsobjektes an den Vorkaufsberechtigten besteht nur dann, wenn zwischen Vermittler und Verkäufer eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 lit d ImmMV geschlossen werden ist. - Zur Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten des Geschäftsherrn in diesem Zusammenhang.Ein Provisionsanspruch des Vermittlers in Ansehung des Verkaufes des Vermittlungsobjektes an den Vorkaufsberechtigten besteht nur dann, wenn zwischen Vermittler und Verkäufer eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, ImmMV geschlossen werden ist. - Zur Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten des Geschäftsherrn in diesem Zusammenhang.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076375

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0050OB00578_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten