RS OGH 1990/6/12 15Os19/90, 15Os73/93, 14Os178/93, 14Os37/94 (14Os38/94)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §72 Abs2

Rechtssatz

Zur Aufhebung einer Lebensgemeinschaft genügt schon der dahingehende Willensentschluß eines der beiden Partner, doch muß es sich dabei um eine in Ansehung ihrer sofortigen Wirksamkeit endgültige und ernstliche Entscheidung handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092241

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0150OS00019_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten