Norm
StGB §2 ARechtssatz
Bei Begehung durch Unterlassung muß der Täter als Garant für das Zustandekommen des unterbliebenen Hoheitsaktes verantwortlich und die Unterlassung der mißbräuchlichen Vornahme eines Hoheitsaktes gleichwertig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089076Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_003