RS OGH 1990/6/13 13Os5/90, 14Os27/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die Weisung, eine Bauführung auch vor rechtskräftiger Baubewilligung zu tolerieren, stellt zwar ohne Zweifel eine verwaltungsrechtlichen Grundsätzen widerstreitende, dessen ungeachtet aber nach außen hin wirksame, formlose Baubewilligung unter Verletzung der eine derartige Regelung verbietenden (Krnt) BauO dar, doch kann jedenfalls dann, wenn der betreffende Beamte (Bürgermeister) die Abführung des bereits anhängigen Bauverfahrens unter Beachtung der in der Krnt BauO vorgeschriebenen Richtlinien nicht beeinflußt, von einer bereits für sich allein zur Schädigung eines konkreten Rechtes der Gebietskörperschaft führenden totalen Negierung der maßgeblichen (Krnt) BauO keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096836

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten