RS OGH 1990/6/13 13Os5/90

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die Weisung, eine bescheidmäßig verfügte Baueinstellung durch den Verzicht auf die im § 5 VVG vorgesehenen Zwangsmittel vorerst nicht zu effektuieren, läuft unter der Prämisse gleichzeitiger Duldung der konsenswidrigen Baufortführung im Ergebnis auf eine - zumindest vorübergehende - formlose Außerkraftsetzung des Bescheides sowie auf eine gleichzeitige provisorische Bewilligung der Baufortführung bis zum Abschluß des anhängigen Rechtsmittel - bzw Abänderungsverfahrens hinaus und stellt, weil einem Rechtsmittel gegen die Baueinstellungsverfügung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 28 Abs 2 der Krnt BauO, § 57 Abs 2 AVG) und eine gegenüber der erteilten Bewilligung geänderte Bauführung erst nach der entsprechenden Änderungsbewilligung statthaft ist, in objektiver Hinsicht eine gänzliche (und nicht bloß teilweise) Mißachtung der betreffenden (konkreten) Gesetzesnormen dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096824

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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