Norm
AO §53 Abs1Rechtssatz
Im Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet § 63 GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des § 53 Abs 1 AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.Im Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet Paragraph 63, GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des Paragraph 53, Absatz eins, AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052118Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0010OB00563_9000000_002