Norm
ASVG §107 Abs1Rechtssatz
Keine schuldhafte Verletzung der Meldevorschriften durch einen Empfänger, der ohne besondere Belehrung nicht schon die Einbringung eines Pensionsantrags, sondern erst die Zuerkennung der Pension meldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021