RS OGH 1990/6/26 10ObS104/90, 10ObS86/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ASVG §107 Abs1

Rechtssatz

Keine schuldhafte Verletzung der Meldevorschriften durch einen Empfänger, der ohne besondere Belehrung nicht schon die Einbringung eines Pensionsantrags, sondern erst die Zuerkennung der Pension meldet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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