RS OGH 1990/6/26 10ObS104/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ASVG §107 Abs2 lita

Rechtssatz

Keine Verpflichtung des Versicherungsträgers dafür Sorge zu tragen, daß ein für eine Rückforderung maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Rückforderungsanspruch betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084419

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00104_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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