RS OGH 1997/11/13 9ObA170/90, 8ObA219/97g

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

ArbVG §95
  1. ArbVG § 95 heute
  2. ArbVG § 95 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des § 95 ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.Nach Lehre und Rechtsprechung kommen etwa Werksküchen und Kantinen, Werksläden, Kindergärten, Sporteinrichtungen und Fitneßeinrichtungen, Werkskinos, Erholungsheime und Urlaubsheime, Pendlerbusse und dergleichen typischerweise als Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des Paragraph 95, ArbVG in Betracht. Auch eine Freimilchvergabe fällt ihrer Art und ihrem Zweck nach (Schutz vor Gesundheitsgefährdung an bestimmten Arbeitsplätzen) unter den Begriff einer betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahme, wenn sie die erforderliche hinreichende Institutionalisierung erfahren hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051117

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00170_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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