Rechtssatz
Die Unmittelbarkeit der Gefahr zählt zu den Wesenselementen einer Notstandssituation im Sinne des § 10 StGB, weil bei einem anderen Motivationsdruck vom Betroffenen zu verlangen ist, dass er sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entzieht.Die Unmittelbarkeit der Gefahr zählt zu den Wesenselementen einer Notstandssituation im Sinne des Paragraph 10, StGB, weil bei einem anderen Motivationsdruck vom Betroffenen zu verlangen ist, dass er sich der Bedrohung nicht auf Kosten fremder Rechtsgüter entzieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089449Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018