RS OGH 1990/7/10 4Ob113/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1990
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Norm

LFG §101
  1. LFG § 101 heute
  2. LFG § 101 gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 101 gültig von 01.10.2013 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  4. LFG § 101 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  5. LFG § 101 gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein Luftbeförderungsvertrag wird mit dem Erwerb der Flugkarte eines Luftbeförderungsunternehmens abgeschlossen, unter dessen voller Verantwortung der gewerbliche Flug dann auch steht. Die in § 13 Abs 3 LFG umschriebene Haltereigenschaft für ein Zivilluftfahrzeug ist nur bedeutsam für die im ersten Unterabschnitt des insoweit nicht außer Kraft gesetzten LuftVG (§§ 19 bis 29) geregelte Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Jedenfalls setzen auch die Bestimmungen der §§ 101 ff LFG keineswegs voraus, daß ein Luftbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen nur mit solchen Luftfahrzeugen durchführen darf, deren Halter es auch ist.Ein Luftbeförderungsvertrag wird mit dem Erwerb der Flugkarte eines Luftbeförderungsunternehmens abgeschlossen, unter dessen voller Verantwortung der gewerbliche Flug dann auch steht. Die in Paragraph 13, Absatz 3, LFG umschriebene Haltereigenschaft für ein Zivilluftfahrzeug ist nur bedeutsam für die im ersten Unterabschnitt des insoweit nicht außer Kraft gesetzten LuftVG (Paragraphen 19 bis 29) geregelte Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden. Jedenfalls setzen auch die Bestimmungen der Paragraphen 101, ff LFG keineswegs voraus, daß ein Luftbeförderungsunternehmen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen nur mit solchen Luftfahrzeugen durchführen darf, deren Halter es auch ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066707

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00113_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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