RS OGH 2022/3/29 1Ob626/90, 1Ob506/94, 4Ob159/21t

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Veröffentlicht am 11.07.1990
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Rechtssatz

Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des Paragraph 471, ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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