Norm
ABGB §1319a CRechtssatz
An Stellen, die die Gefahr in sich bergen, daß ein ortskundiger Wanderer vom Wanderweg abkommt und in lebensgefährliches Gelände gerät, ist es einem Wegerhalter keineswegs unzumutbar, eine gut sichtbare Markierung, einen Wegweiser oder eine Absperrung, die einen Irrtum über den weiteren Verlauf des Wanderweges ausschließen, anzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030335Dokumentnummer
JJR_19900712_OGH0002_0060OB00619_9000000_001