Norm
JGG 1988 §32 Abs2Rechtssatz
Die Erlassung einer Strafverfügung ist nur bei jugendlichen Beschuldigten ausdrücklich unzulässig (§ 32 Abs 4 JGG 1988), somit gegen erwachsene Beschuldigte auch wegen einer Jugendstraftat zulässig.Die Erlassung einer Strafverfügung ist nur bei jugendlichen Beschuldigten ausdrücklich unzulässig (Paragraph 32, Absatz 4, JGG 1988), somit gegen erwachsene Beschuldigte auch wegen einer Jugendstraftat zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087035Dokumentnummer
JJR_19900719_OGH0002_0130OS00081_9000000_001