RS OGH 1995/9/6 8Ob680/89, 7Ob579/95

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Veröffentlicht am 26.07.1990
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Rechtssatz

Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des § 1432 ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.Ein an sich erlaubter Darlehensvertrag wird nach seiner unzulässigen Zwecksetzung, nämlich der Ermöglichung eines gesetzlich verbotenen Spieles selbst zum unerlaubten Rechtsgeschäft und ist daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ungültig. Diese Unwirksamkeit des Darlehensvertrages hat zu unbefriedigenden, aber gesetzlich angeordneten Folge, daß der Darlehensempfänger unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 1432, ABGB - das Darlehen behalten und geleistete Rückzahlungen wiederum zurückfordern und - dennoch das beim verbotenen Spiel Verlorene vom Gewinner ebenfalls zurückfordern kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022068

Dokumentnummer

JJR_19900726_OGH0002_0080OB00680_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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