RS OGH 2025/5/28 5Ob592/90; 1Ob539/92; 10Ob1543/95; 5Ob75/09d; 6Ob243/09t; 10Ob9/24g; 3Ob75/25p

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Rechtssatz

Bei Geltendmachung eines Anspruchsteiles erfasst die Rechtskraft den Anspruch nur soweit, als über ihn entschieden wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob im Antrag zum Ausdruck gebracht wurde, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde und ob die Geltendmachung des Anspruchsrestes ausdrücklich vorbehalten wurde, ob sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit der Erlassung der Vorentscheidung geändert haben und welche Zeit seit der Vorentscheidung verstrichen ist, ist hiefür auch ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • RS0007143">5 Ob 592/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 592/90
    Veröff: RZ 1992/13,41
  • RS0007143">1 Ob 539/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 539/92
  • RS0007143">10 Ob 1543/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1543/95
    Vgl auch
  • RS0007143">5 Ob 75/09d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 75/09d
    Vgl; Beisatz: Wird nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt auch die Rechtskraftwirkung des Urteils nur betreffend diesen Teil ein, hinsichtlich des weiteren Rechtsanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen. (T1); Beisatz: Hier: Rechtskräftiger Zahlungsbefehl. (T2)
  • RS0007143">6 Ob 243/09t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 243/09t
    Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, ob der Umstand, dass nur ein Anspruchsteil geltend gemacht werde, offen gelegt wird. (T3); Beisatz: Hier: Wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der insoweit noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war, kann der Unterhalt auch bei gleichgebliebenen Verhältnissen erhöht werden. (T4)
  • RS0007143">10 Ob 9/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 10 Ob 9/24g
    vgl
  • RS0007143">3 Ob 75/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 75/25p
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007143

Im RIS seit

28.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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