RS OGH 1990/8/28 13Os89/90, 15Os59/91, 11Os153/93 (11Os154/93, 11Os155/93)

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

StGB §43a Abs2

Rechtssatz

Eine Strafteilung mit dem Ergebnis, daß sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe unbedingt verhängt wird, ist jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091935

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0130OS00089_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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