Norm
DevG §3 Z5Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 5 DevG darf über Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer nur mit Bewilligung verfügt werden (worunter auch eine Zession fällt: Schwarzer - Csoklich - List aaO 413 f Anmerkung 1 zu § 3 DevG), wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, DevG darf über Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer nur mit Bewilligung verfügt werden (worunter auch eine Zession fällt: Schwarzer - Csoklich - List aaO 413 f Anmerkung 1 zu Paragraph 3, DevG), wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054369Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00056_9000000_001