RS OGH 2025/3/19 9ObA180/90; 9ObA153/93; 8ObA2341/96i; 9ObA80/98z; 9ObA257/98d; 9ObA37/99b; 9ObA141/

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Rechtssatz

Für die außergerichtliche Geltendmachung kollektivvertraglicher Ansprüche innerhalb der Verfallfrist genügt es grundsätzlich, wenn diese so weit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (DRdA 1981,250). Stellt jedoch der Arbeitnehmer aus einem bestimmten Rechtsgrund (hier: Urlaubsentschädigung) eine umfänglich genau umschriebene Forderung für eine bestimmte Anzahl nicht verbrauchter Urlaubstage unter Errechnung des hiefür gebührenden Betrages, so macht er damit nicht auch allfällige weitere Ansprüche aus demselben Rechtsgrund geltend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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