RS OGH 1990/8/29 9ObA178/90, 9Ob151/03a, 9Ob92/09h

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ZPO §235 Abs5 B1

Rechtssatz

Die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist auch noch nach Zustellung des Zahlungsbefehles und Eintritt der Rechtskraft (auf Grund der Aktenlage) zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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