RS OGH 1999/11/3 9ObA202/90, 9ObA170/99m

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Rechtssatz

Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und § 54 Abs 2 ASGG gleichzeitig anhängig sind. Die hemmende Wirkung des § 54 Abs 5 wird durch jedes dieser Verfahren ausgelöst und dauert über die Beendigung des Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG hinaus bis zu Beendigung auch das Verfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG an.Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gleichzeitig anhängig sind. Die hemmende Wirkung des Paragraph 54, Absatz 5, wird durch jedes dieser Verfahren ausgelöst und dauert über die Beendigung des Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hinaus bis zu Beendigung auch das Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG an.

Entscheidungstexte

  • RS0085582">9 ObA 202/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 202/90
    Veröff: SZ 63/142 = ecolex 1990,771 = RdW 1991,88 = Arb 10890
  • RS0085582">9 ObA 170/99m
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 170/99m
    Vgl; nur: Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und § 54 Abs 2 ASGG gleichzeitig anhängig sind. (T1) Beisatz: Auch dann nicht, wenn die vom Feststellungsantrag umfasste Rechtsfrage des materiellen Rechts nur für die Arbeiterschaft eines Betriebes von Bedeutung ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085582

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00202_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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