Norm
ASGG §54 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 und § 54 Abs 2 ASGG gleichzeitig anhängig sind. Die hemmende Wirkung des § 54 Abs 5 wird durch jedes dieser Verfahren ausgelöst und dauert über die Beendigung des Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG hinaus bis zu Beendigung auch das Verfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG an.Es besteht kein Hindernis, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gleichzeitig anhängig sind. Die hemmende Wirkung des Paragraph 54, Absatz 5, wird durch jedes dieser Verfahren ausgelöst und dauert über die Beendigung des Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hinaus bis zu Beendigung auch das Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085582Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00202_9000000_001