TE OGH 1990/8/29 9ObA202/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. phil. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Werner E***, Arzt, Klagenfurt, Josef-Ressel-Straße 29, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** K***, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 61.873,32 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 1990, GZ. 7 Ra 31/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Jänner 1990, GZ 31 Cga 9/90-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Gegenstand des am 19. 7. 1988 vom Österreichischen Gewerkschaftsbund zu 9 Ob A 517/88 gemäß § 54 Abs. 2 ASGG gestellten Antrages war ua. das Begehren auf Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen, in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zu kaufmännischen und höheren nichtkaufmännischen Diensten oder Kanzleiarbeiten herangezogenen Dienstnehmern die durch § 40 AngG für durch Dienstvertrag weder aufhebbar noch beschränkbar erklärten Rechte zustehen, in eventu, daß diesen Dienstnehmern alle Rechte zustehen, die aus vor dem 20. 6. 1988, in eventu vor dem 1. 7. 1987, verwirklichten Sachverhalten gemäß den in § 40 AngG genannten Rechtsvorschriften entstanden sind oder noch entstehen werden. Dieser Antrag wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen. In seinem ersten Teil sei der Antrag im Hinblick auf das spätere Inkrafttreten des Kärntner Vertragsbedienstetengesetzes für über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Dienstverhältnisse durch das Gesetz nicht gedeckt; in seinem zweiten Teil sei er zu unbestimmt, weil die verwirklichten Sachverhalte nicht durch die Behauptung eines konkreten, einheitlich auf mindestens drei Arbeitnehmer zutreffenden Sachverhaltes angegeben worden seien. Die antragsabweisende Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. 2. 1989 zugestellt.

Am 18. 5. 1989 beantragte der Österreichische Gewerkschaftsbund beim Obersten Gerichtshof zu 9 Ob A 507/89 nach § 54 Abs. 2 ASGG die Feststellung, daß Abfertigungsansprüche aus vor dem 1. 7. 1987 aufgelösten privatrechtlichen Dienstverhältnissen in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogener Dienstnehmer des Landes Kärnten dem Grund und der Höhe nach nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zu leisten und solche Ansprüche aus ab dem 19. 7. 1985 beendeten Dienstverhältnissen zufolge Hemmung der Verjährung durch das Verfahren 9 Ob A 517/88 (§ 54 Abs. 5 ASGG) nicht vor dem 20. 5. 1989 verjährt seien. Am 19. 5. 1989 langte beim Landesgericht Klagenfurt zu 31 Cga 142/89 eine Klage des Zentralbetriebsrates der Kärntner Landeskrankenanstalten ein. Die klagende Partei begehrte gemäß § 54 Abs. 1 in diesem Verfahren ua. die Feststellung, daß den vor dem 20. 6. 1988 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommenen und in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten vorwiegend zur Angestelltentätigkeit im Sinn des Angestelltengesetzes herangezogenen Dienstnehmern die durch § 40 AngG und sonstiges anwendbares Bundesrecht für zwingend erklärten Rechte, insbesondere aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, zustünden, wobei im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses nach mindestens dreijähriger Dauer ohne Kündigung durch den Dienstnehmer Anspruch auf Bemessung der Ansprüche auf der Grundlage des durchschnittlichen Monatsgehaltes bestehe. Am 27. 9. 1989 wurde dem antragstellenden Österreichischen Gewerkschaftsbund der dem Antrag stattgebende Beschluß des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 zugestellt. Am 29. 11. 1989 wurde dem klagenden Zentralbetriebsrat der Kärntner Landeskrankenanstalten die hinsichtlich des oben wiedergegebenen Teiles des Klagebegehrens zu 31 Cga 142/89 stattgebende Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zugestellt. Dieser Punkt des Urteils erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Der Kläger war ab 2. 11. 1982 bei der beklagten Partei als Turnusarzt angestellt. Das Dienstverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit bis zur Vollendung der in der Ärzteausbildung vorgeschriebenen Ausbildung zum praktischen Arzt, längstens jedoch bis 31. 10. 1986, eingegangen. Die Ärzteausbildungsordnung schreibt eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung (Turnus) für die Betätigung als praktischer Arzt vor. Die Streitteile vereinbarten die Geltung des II. Teiles der Dienstordnung 1962 für die Spitalsärzte in den Kärntner Landeskranken-, Heil- und Pflegeanstalten und daher die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen. Der Kläger beendete seine Tätigkeit als angestellter Turnusarzt der beklagten Partei im Herbst 1985. Eine Abfertigung wurde nicht gezahlt.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung einer Abfertigung im Betrag von 61.873,32 S sA. Das Dienstverhältnis habe am 2. 11. 1982 begonnen und am 1. 11. 1985 geendet. Es stehe ihm daher ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß von zwei Monatsgehältern zu. Die am 19. 5. 1989 eingebrachte Klage wurde dem Kläger am 13. 6. 1989 zur Verbesserung zurückgestellt, wobei für die Wiedervorlage eine Frist von sechs Wochen gesetzt wurde. Der Kläger legte die verbesserte Klage am 15. 1. 1990 dem Erstgericht wieder vor.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Das Dienstverhältnis mit dem Kläger habe am 31. 10. 1985 geendet. Da der Kläger eine Dienstzeit von drei Jahren nicht zurückgelegt habe, bestehe kein Abfertigungsanspruch. Ein allfälliger Anspruch sei verjährt, weil die zur Verbesserung zurückgestellte Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden sei. Die Wiedervorlage der Klage am 15. 1. 1990 sei nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Ausgehend von der Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, kam es zum Ergebnis, daß ein Abfertigungsanspruch nicht entstanden sei, weil die Dienstzeit nicht drei Jahre gedauert habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Eine Überprüfung der vom Kläger bekämpften Feststellung, daß das Dienstverhältnis am 31. 10. 1985 geendet habe, erübrige sich, weil auch ausgehend von der vom Kläger gewünschten Feststellung, daß das Dienstverhältnis erst am 1. 11. 1985 beendet worden sei, seinem Begehren keine Berechtigung zukomme. Durch die Einbringung des Feststellungsantrages zu 9 Ob A 517/88 am 19. 7. 1988 sei die zu diesem Zeitpunkt noch offene Verjährungsfrist gehemmt worden. Mit Zustellung der Entscheidung zu 9 Ob A 517/88 sei die Hemmung der Verjährungsfrist - zu diesem Zeitpunkt seien noch 105 Tage bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen gewesen - weggefallen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage sei die Verjährungsfrist bis auf 18 Tage verstrichen gewesen. Der am 19. 5. 1989 zu 9 Ob A 507/89 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Feststellungsantrag habe ebenso wie die am selben Tag zu 31 Cga 142/89 beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage des Zentralbetriebsrates gemäß § 54 Abs. 5 ASGG zur neuerlichen Hemmung des Fristlaufes geführt. Diese Hemmung sei aber durch die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 an den Antragsteller am 27. 9. 1989 aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei zufolge der gesetzlichen Fristerweiterung gemäß § 54 Abs. 5 ASGG noch ein Zeitraum von drei Monaten offengestanden. Am 28. 12. 1989 sei der Anspruch endgültig verjährt. Die Wiedervorlage der Klage sei daher nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Eine Fristhemmung über die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 hinaus sei durch das Verfahren zu 31 Cga 142/89 des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht nicht eingetreten. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ASGG sei dahin auszulegen, daß unter den dort genannten Verfahren jeweils nur das mit höchstinstanzlicher Entscheidung zuerst abgeschlossene Feststellungsverfahren zu verstehen sei. Andernfalls wäre es möglich, durch ständige Neueinbringung von Feststellungsklagen oder Anträgen zum selben Entscheidungsgegenstand die Hemmung der Verjährungszeit auf unabsehbare Zeit zu erstrecken, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Die Verjährung sei durch das erstgerichtliche Verfahren zu 31 Cga 142/89 daher nur bis zum Ablauf von 3 Monaten nach dem 27. 9. 1989 - Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 Ob A 507/89 - gehemmt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die Frage, ob die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 54 Abs. 5 ASGG durch die Zustellung der Entscheidung zu 9 Ob A 507/89 bestimmt oder ob durch das Verfahren zu 31 Cga 142/89 des Landesgerichtes Klagenfurt eine weitere Fristhemmung bewirkt wurde. Die vom Berufungsgericht hiezu vertretene Auffassung ist verfehlt.

Gemäß § 54 Abs. 5 ASGG sind für die Dauer des Verfahrens über eine Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 ASGG oder über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 2 ASGG alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruches des Berechtigten gehemmt; dem Berechtigten steht nach Beendigung des Verfahrens zur Erhebung der Leistungsklage (sofern die ursprüngliche Frist nicht kürzer war, was hier nicht der Fall ist), zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Berufung auf Gamerith DRdA 1988, 303 Ä307Ü ausgeführt, daß mangels Parteienidentität kein Hindernis besteht, daß denselben Gegenstand betreffende Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 ASGG gleichzeitig anhängig sind. Gemäß § 54 Abs. 5 ASGG tritt aber die Fristhemmung durch jedes zulässigerweise anhängig gemachte Verfahren ein; der Lauf der Verjährungsfrist wird in jedem Fall durch die Einbringung der Klage bzw. des Antrages bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung über die Fristhemmung den Zweck, der streitvermindernden Wirkung der Feststellungsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen. Den zur Leistungsklage berechtigten Betroffenen soll die Möglichkeit geboten werden, den Ausgang des Feststellungsverfahrens abzuwarten, ohne daß ein Anspruchsverlust durch Fristablauf eintritt. Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine Auslegung der Bestimmung des § 54 Abs. 5 ASGG im Sinne der vom Berufungsgericht vorgenommenen teleologischen Reduktion. Das Argument, daß nach Klärung der strittigen Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof eine weitere Fristhemmung mit der ratio legis nicht vereinbar sei, schlägt nicht durch, da die Verfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG und § 54 Abs. 2 ASGG völlig verschieden sind. Ist im Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 ASGG von dem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt auszugehen, dem der Antragsgegner nur rechtliche Einwendungen entgegenhalten kann, so steht im Verfahren nach § 54 Abs. 1 ASGG der beklagten Partei auch die Möglichkeit eines Sachvorbringens zur Bestreitung der Klagsbehauptungen zu. Die Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage kann daher auf der Grundlage der vom Vorbringen im Antrag nach § 54 Abs. 2 ASGG abweichenden, im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 ASGG getroffenen Tatsachenfeststellungen zu einem anderen Ergebnis führen, dem für die Geltendmachung des Anspruches durch den einzelnen Betroffenen wesentliche Bedeutung zukommen kann. Die Verjährungsfrist für Ansprüche der einzelnen Betroffenen wird ungeachtet einer zuvor erfolgten Entscheidung über einen die gleiche Frage betreffenden Antrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG für die weitere Dauer eines parallel laufenden Verfahrens gemäß § 54 Abs. 1 ASGG bis zu dessen Beendigung gehemmt. Dadurch ist auch sichergestellt, daß einem Betroffenen, der nur Kenntnis von der Einbringung einer Klage gemäß § 54 Abs. 1 ASGG hat, kein Rechtsnachteil dadurch entsteht, daß er mit der Geltendmachung seiner Ansprüche bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuwartet und vom Lauf der dreimonatigen Frist ab diesem Zeitpunkt ausgeht. Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung bestünde die Gefahr, daß ungeachtet der vom Betroffenen gewahrten Frist ein Anspruchsverlust eintritt, wenn zwischenzeitig eine Entscheidung über einen besonderen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 ASGG ergeht und zugestellt wird, von der der Betroffene keine Kenntnis hat. Ein Rechtsmißbrauch - den das Berufungsgericht in seine Überlegungen einfließen ließ - wird durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von zwei vom Gesetzgeber nebeneinander zur Verfügung gestellten Rechtsschutzeinrichtungen nicht begangen. Daß hiedurch eine längere Hemmung der Verjährungsfrist eintreten kann, wurde vom Gesetzgeber aus guten Gründen in Kauf genommen.

Die Verjährungszeit für die Ansprüche des Klägers, die im Zeitpunkt der Einbringung der Klage zu 31 Cga 142/89 noch nicht abgelaufen war, wurde daher bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens gehemmt. Im Hinblick auf die Zustellung der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung in diesem Verfahren am 29. 11. 1989 erfolgte die neuerliche Vorlage der Klage am 15. 1. 1990 noch vor Ablauf der Frist, für die der weitere Lauf der Verjährung gehemmt war. Der erhobene Anspruch ist daher nicht verjährt.

Da es das Berufungsgericht ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht unterließ, die wesentliche, im Berufungsverfahren bekämpfte, Tatsachenfeststellung über die Dauer des Dienstverhältnisses des Klägers zu prüfen, leidet das Verfahren an einem Mangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen mußte.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E21515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00202.9.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19900829_OGH0002_009OBA00202_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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