Norm
StPO §265Rechtssatz
Die kassatorische Entscheidung über den Strafausspruch (auf Grund einer zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) hat notwendigerweise die Aufhebung auch eines Beschlusses gemäß § 265 StPO zur Folge; (auch) insoweit ist im zweiten Rechtsgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten.Die kassatorische Entscheidung über den Strafausspruch (auf Grund einer zu Gunsten des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde) hat notwendigerweise die Aufhebung auch eines Beschlusses gemäß Paragraph 265, StPO zur Folge; (auch) insoweit ist im zweiten Rechtsgang das Verschlimmerungsverbot zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098573Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_0150OS00078_9000000_001