RS OGH 1990/9/6 12Os51/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §223

Rechtssatz

Für die Annahme einer Urkundenfälschung reicht es hin, wenn der Täter die urkundliche Erklärung mit falschem Namen unterzeichnet und schon damit den Anschein erweckt, diese stamme von dem auf der Urkunde angegebenen Aussteller. Ob er hiebei versucht, den Namenszug des angeblichen Ausstellers möglichst genau nachzumachen, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095621

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00051_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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