- RS0060098">6 Ob 17/90
Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)
- RS0060098">6 Ob 18/91
Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173
- RS0060098">6 Ob 27/95
Veröff: SZ 68/185
- RS0060098">6 Ob 7/96
nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1)
Veröff: SZ 69/216
- RS0060098">6 Ob 215/97d
Veröff: SZ 70/157
- RS0060098">6 Ob 323/98p
nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)
Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)
Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)
- RS0060098">6 Ob 210/99x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)
Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)
Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)
- RS0060098">6 Ob 245/99v
nur T1
- RS0060098">6 Ob 69/03w
Auch
- 6 Ob 112/03v
Beis wie T5; Beis wie T4
- RS0060098">6 Ob 73/05m
Vgl; Veröff: SZ 2005/77
- RS0060098">6 Ob 72/05i
Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)
- RS0060098">3 Ob 138/06z
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
- RS0060098">6 Ob 11/08y
Auch; nur T1
- RS0060098">6 Ob 178/09h
nur T1
- RS0060098">6 Ob 175/10v
Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)
- RS0060098">6 Ob 96/13f
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
Vgl
- RS0060098">6 Ob 198/12d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 198/12d
Vgl auch
- RS0060098">6 Ob 128/16s
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs? und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)
Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)
- RS0060098">6 Ob 167/19f
- RS0060098">6 Ob 166/19h
nur T1; Beis wie T8
- RS0060098">6 Ob 11/20s
nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)
- RS0060098">6 Ob 191/20m
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T13)
- RS0060098">6 Ob 65/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.02.2025 6 Ob 65/24p