RS OGH 2012/12/17 6Ob564/90, 3Ob20/97f, 2Ob68/00i, 3Ob232/05x, 10Ob21/08y, 4Ob44/11s, 5Ob136/12d

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Rechtssatz

Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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