Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der Paragraphen 922, ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013