RS OGH 1999/11/23 4Ob262/99d

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

UrhG §87

Rechtssatz

Wird der Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Bildnisschutzes in Verbindung mit einer herabsetzenden, das Sachlichkeitsgebot und die Unschuldsvermutung verletzenden Kriminalberichterstattung abgeleitet, ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der Persönlichkeitsbeeinträchtigung vor allem zu berücksichtigen, wie weit sich die beanstandete Textberichterstattung im nachfolgenden Strafverfahren als zutreffend herausgestellt hat. Wird nämlich der Schadenersatzkläger in der Folge tatsächlich strafgerichtlich verurteilt, ist er umso geringer in berechtigten Interessen verletzt, je näher die "überschießende" Berichterstattung dem Strafurteil gekommen ist. Zu berücksichtigen ist weiters die Schwere im Sinne einer gesellschaftlichen Missbilligung der erhobenen Vorwürfe im Verhältnis zur Schwere jener Handlungen, deretwegen eine Verurteilung schließlich erfolgt ist: Je verwerflicher eine tatsächlich begangene Straftat ist, umso geringer wird die Beeinträchtigung des Täters durch eine unkorrekte Berichterstattung über ihn sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112703

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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