RS OGH 2022/11/15 12Os48/90, 11Os135/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, daß Untreue als Vermögensschädigungsdelikt keinen Bereicherungsvorsatz erfordert, ist für die Annahme eines im Vermögen des Machtgebers eingetretenen Vermögensnachteiles und eines auf die Herbeiführung dieses tatbildmäßigen Schadenserfolges gerichteten Vorsatzes des (als Beitragstäter angeklagten) Empfängers eines unter falschem Titel gewährten Vermögensvorteils von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Höhe dieser einen (anderen) Anspruch gegen den Machtgeber hatte oder zumindest begründet dieser Meinung sein konnte. Soweit der Angeklagte sich irrtümlich für forderungsberechtigt gehalten haben sollte, käme ihm ein vorsatzausschließender Tatbildirrtum zustatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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