RS OGH 1990/9/11 5Ob79/90, 5Ob90/90, 5Ob98/01z, 5Ob303/03z, 5Ob79/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1990
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Norm

WEG 1975 §9
WEG 1975 §13
WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 1975 §17
WEG 1975 §18

Rechtssatz

Zu den Individualrechten des Wohnungseigentums gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG, die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich der Ausübung der Stimmrechte und Minderheitsrechte im Sinne §§ 14 und 15 WEG und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 79/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 79/90
  • 5 Ob 90/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 90/90
    Veröff: NZ 1991,106 (Hofmeister)
  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z
    Vgl auch; nur: Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden. (T1) Beisatz: Es steht den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)
  • 5 Ob 303/03z
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 79/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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