Norm
IESG §1 Abs1 Z6Rechtssatz
Wird der Antrag auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO mangels inländischer Gerichtsbarkeit (ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebsstätte und Vermögen im Inland) zurückgewiesen, besteht keinerlei Inlandbeziehung, hat auch nie eine solche bestanden und liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 letzter Satz IESG nicht vor (ausländisches Gericht hat eine der in § 1 Abs 1 genannten Entscheidungen getroffen, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Inland anerkannt wird), besteht kein gesicherter Anspruch im Sinn des § 1 Abs 1 IESG. § 1 Abs 1 Z 6 IESG ist nach den Intentionen des Gesetzgebers einschränkend dahingehend auszulegen, daß ein gesicherter Anspruch nur besteht, wenn ursprünglich eine Inlandsbeziehung bestand, jedoch nunmehr fehlt, etwa weil der Arbeitgeber nicht auffindbar und kein Vermögen vorhanden ist. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076467Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_009OBS00009_9000000_001