RS OGH 1990/9/12 1Ob657/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

WrJWG 1955 §2 Abs3
ZPO §416
ZustG §13 Abs3

Rechtssatz

Wurde eine Entscheidung entgegen der Zustellverfügung nicht dem Bezirksjugendamt für den 2. sondern für den 22. Bezirk zugestellt, wird der Beginn der Rechtsmittelfrist dennoch in Gang gesetzt, weil die Zustellung gemäß den Organisationsvorschriften des Landes Wien materiell wirksam war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041646

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00657_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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