Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Erfolgt die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes - dem Schuldner soll verboten werden, künftige Forderungen die er gegen einen Dritten erwirbt abzutreten - nur zu Sicherungszwecken, muß ihr Wirksamkeit gegenüber Dritten jedenfalls versagt bleiben, wenn sie nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032536Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00569_9000000_001