RS OGH 1990/9/13 8Ob569/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 A
ABGB §1392 E

Rechtssatz

Erfolgt die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes - dem Schuldner soll verboten werden, künftige Forderungen die er gegen einen Dritten erwirbt abzutreten - nur zu Sicherungszwecken, muß ihr Wirksamkeit gegenüber Dritten jedenfalls versagt bleiben, wenn sie nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 569/90
    Veröff: ÖBA 1991,134 = SZ 63/155 = RdW 1991,40 = JBl 1992,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032536

Dokumentnummer

JJR_19900913_OGH0002_0080OB00569_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten