Rechtssatz
Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach § 26 ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei § 26 ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.Da das VerG die Frage der Rechtsfähigkeit eines Vereins nicht regelt, ist diese nach Paragraph 26, ABGB zu beurteilen. Danach kann die Rechtspersönlichkeit nur entstehen, wenn der Verein "erlaubt ist", wobei Paragraph 26, ABGB von einem materiellen Unerlaubtheitsbegriff ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009112Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_001