RS OGH 1993/1/29 4Ob71/90, 4Ob83/90 (4Ob84/90), 1Ob617/92

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Rechtssatz

Die Konstituierung des Vereines muß nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden; sie kann auch bereits vor der gemäß § 4 VerG vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung eines Vereins erfolgen und muß in einem solchen Fall bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des § 7 VerG oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keinesweges wiederholt werden (SZ 11/9; JBl 1957,510).Die Konstituierung des Vereines muß nicht unbedingt in einer formellen "konstituierenden" Generalversammlung stattfinden; sie kann auch bereits vor der gemäß Paragraph 4, VerG vorgeschriebenen Anzeige über die Bildung eines Vereins erfolgen und muß in einem solchen Fall bei späterer Anmeldung nach dem Ablauf der Untersagungsfrist des Paragraph 7, VerG oder einem nach dieser Gesetzesstelle ergangenen Bescheid auf Nichtuntersagung keinesweges wiederholt werden (SZ 11/9; JBl 1957,510).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080188

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0040OB00071_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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