RS OGH 1990/9/20 7Ob23/90, 6Ob272/05a, 5Ob143/07a, 9Ob3/09w, 4Ob150/10b, 8Ob19/12w, 4Ob9/12w, 4Ob11/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1990
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Der Käufer, der im Gebrauchtwagenhandel ein Fahrzeug erwirbt und dieses selbst oder durch einen berechtigten Lenker abholen soll, geht ganz unzweifelhaft und für den Veräußerer erkennbar davon aus, dass das Fahrzeug auch fahrbereit ist und ungeachtet der von ihm hinzunehmenden Verschleißungserscheinungen und Abnützungserscheinungen nicht so grobe Mängel aufweist, die die Fahrbereitschaft erheblich beeinträchtigten. Ein Gebrauchtwagen, dessen Bremsflüssigkeitsbehälter leer ist oder nur mehr eine so geringe Menge Bremsflüssigkeit enthält, dass es schon nach kurzer Fahrstrecke zum völligen Bremsversagen kommt, ist nicht fahrbereit. Es fehlt ihm die schlüssig zugesicherte Eigenschaft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 23/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 23/90
    Veröff: SZ 63/160 = VR 1991,175 = ZVR 1992/58 S 121
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)
    Veröff: SZ 2006/19
  • 5 Ob 143/07a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
  • 9 Ob 3/09w
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/09w
    Auch; Beisatz: Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs vom Gebrauchtwagenhändler gilt die Fahrtüchtigkeit des Kaufgegenstands als zumindest schlüssig zugesagt und der Verkäufer hat trotz eines umfassenden Gewährleistungsverzichts durch den Käufer dennoch für die Fahrtüchtigkeit Gewähr zu leisten. (T4)
    Beisatz: Hier: Schlüssige Vereinbarung der Fahrtüchtigkeit des zwischen Privaten verkauften Gebraucht-PKW bejaht, sodass der Gewährleistungsverzicht einschränkend auszulegen war. (T5)
  • 4 Ob 150/10b
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 150/10b
    Vgl auch
  • 8 Ob 19/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 19/12w
    Auch
  • 4 Ob 9/12w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 9/12w
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Vgl auch
  • 1 Ob 106/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i
    Auch
  • 2 Ob 196/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 105/18x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x
    Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)
  • 8 Ob 111/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 111/19k
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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