RS OGH 1990/9/27 7Ob663/90

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1489 I
WGG §15

Rechtssatz

Die Unterlassung der Belehrung durch den Vertragserrichter, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen des § 15 Abs 9 bis 15 WGG widerspricht, kann eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten begründen, welche den Vertragserrichter schadenersatzpflichtig machen würde. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026673

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00663_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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