RS OGH 2022/8/31 7Ob662/90; 5Ob1571/92; 1Ob501/93; 2Ob587/93; 1Ob511/94; 1Ob581/94; 7Ob624/94; 7Ob62

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ABGB aF §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2

Rechtssatz

Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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