Norm
StPO §232 Abs2Rechtssatz
Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen Paragraph 238, StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (Paragraph 232, Absatz 2, StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011