RS OGH 2011/9/21 11Os100/90, 15Os65/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
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Norm

StPO §232 Abs2
StPO §238
StPO §281 Abs3
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen § 238 StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen Paragraph 238, StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (Paragraph 232, Absatz 2, StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0098890">11 Os 100/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 11 Os 100/90
  • RS0098890">15 Os 65/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 65/11i
    Vgl; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T1); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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