TE OGH 1990/10/3 11Os100/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manuel P***-C*** und Erikson German P***-C*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Mai 1990, GZ 3 b Vr 1.274/90-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Brüder Manuel P***-C***, geboren am 10.Jänner 1971, und Erikson German P***-C***, geboren am 23. Jänner 1965, des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs 1 StGB (A), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (B) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105

Abs 1 StGB (D), Manuel P***-C*** überdies des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt und je zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Darnach nötigten sie am 1.Februar 1990 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken dem Madi El Sayed H*** mit Gewalt gegen die Person Bargeld in der Höhe von ca. 15.000 S mit Bereicherungsvorsatz ab, indem Manuel P***-C*** ihn von hinten umfaßt hielt, während Erikson German P***-C*** ihm seinen Geldsack aus der Hand riß (A), und versuchte anschließend Madi El Sayed H***

dadurch, daß sie ihn für den Fall, daß er die Polizei verständige, mit dem "Umbringen" bedrohten, durch gefährliche Drohung zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung zu nötigen (D). Weiters unterdrückten sie Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht werden, indem sie mehrere im Urteil einzeln aufgezählte Urkunden an sich brachten (B). Schließlich unterstützte Manuel P***- C*** allein den Täter eines Vergehens gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei, durch Diebstahl erlangte Sachen zu verheimlichen, indem er die vom gesondert verfolgten Luis Paa Celbur Q*** (genannt: "Dido") durch wiederholte Taschendiebstähle erlangte Diebsbeute für diesen Täter in einem Schließfach am Westbahnhof verwahrte (C).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil fechten die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Manuel P***-C*** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit b, 10 und 11 StPO und Erikson German P***-C*** auf die Z 4, 5, 5 a und 10 dieser Gesetzesstelle stützen, und mit Berufungen gegen den Strafausspruch an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erikson German P***-C***:

Dieser Angeklagte wendet sich inhaltlich seiner Rechtsmittelausführungen mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen den Schuldspruch wegen Raubes (A), den die Tatrichter im wesentlichen auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Raubopfers, nämlich des Zeitungsverkäufers Madi El Sayed H*** und seines zufällig hinzugekommenen Kollegen Raafat El S***, deren Angaben teilweise durch weitere Beweiserhebungen bestätigt wurden, stützten, während sie die (im Lauf des Verfahrens wechselnden) den Raub leugnenden Einlassungen der beiden Angeklagten als unwahr und verlogen beurteilten.

Der Beschwerdeführer glaubt in seinen Verteidigungsrechten behindert worden zu sein (Z 4), weil die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 8.Mai 1990 die (neuerliche) Fragestellung seines Verteidigers an den Zeugen H***, welcher der beiden Angeklagten zuerst weglief, nicht gestattete und sich über seinen Antrag, einen Senatsbeschluß herbeizuführen, hinwegsetzte.

Der Zeuge H*** wurde in der Hauptverhandlung am 17.April 1990 ausführlich unter Beiziehung eines Dolmetschers über den Tatablauf befragt; auch die beiden Verteidiger der Angeklagten übten ihr Fragerecht wiederholt aus (S 210-222). In der fortgesetzten Hauptverhandlung am 8.Mai 1990 wurde dieser Zeuge einer ergänzenden Befragung unterzogen, sodann stellte der Verteidiger des Angeklagten Erikson German P***-C*** die Frage, welcher der beiden Angeklagten zuerst weglief, welche Frage die Vorsitzende im Hinblick auf die ausführliche Vernehmung am 17.April 1990 nicht zuließ. Darauf beantragte der Verteidiger einen Senatsbeschluß (S 270), welchem Antrag vorerst nicht entsprochen wurde. Am Schluß der Hauptverhandlung wurde dann neuerlich verkündet, daß die Vorsitzende diese Frage nicht zulasse (S 273).

Damit liegt zwar ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 238 StPO auf der Hand. Aus der Aktenlage und der Begründung der Nichtzulassung der Frage zeigt sich aber, daß die Richterin lediglich in Ausübung ihrer Prozeßleitungsbefugnis, überflüssige und sichtlich nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (§ 232 Abs 2 StPO), handelte, womit unzweifelhaft feststeht, daß diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).

Die Mängelrüge (Z 5) wendet zunächst ein, daß für die Feststellung, Manuel P***-C*** (also der Bruder des Nichtigkeitswerbers) habe am Tattag im Prater Geld verspielt (S 285), keine Begründung gegeben worden sei. Abgesehen davon, daß in diesem (nur die Vorgeschichte der Tat betreffenden) Hinweis keine entscheidende Tatsache für den Schuldspruch des Beschwerdeführers Erikson German P***-C*** zu sehen ist, findet die relevierte Urteilsannahme in der Aussage des Manuel P***-C*** vor der Polizei, wonach er im Prater "in Spielhallen spielte" (S 39), - im Hinblick auf die erfahrungsgemäß auftretenden Verluste - doch eine ausreichende Stütze.

Es hat aber auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge H*** habe mit "Dido" (einem Taschendieb, den die Angeklagten kannten) ebenfalls Geschäfte abgeschlossen, nichts mit dem Schuldspruch wegen Raubes zu tun, zumal das Gericht ohnehin konstatierte, daß der Ausgangspunkt der Streitigkeiten zwischen dem Zeugen H*** und den beiden Angeklagten dessen illegaler Handel mit Goldwaren war (S 285, 286).

Die Beschwerde bekämpft im Rahmen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unzulässig die gerichtliche Beweiswürdigung, wenn der Urteilsbegründung der Tatrichter, im Hinblick auf die mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache sei den Angaben des Zeugen H*** in der Hauptverhandlung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers der höhere Beweiswert zuzuerkennen (S 291), die Behauptung entgegengesetzt wird, es handle sich um eine unzureichende Scheinbegründung. Dasselbe gilt für die Ansicht, daß die - vom Gericht ausführlich gewürdigte - unrichtige Aussage des Zeugen H*** über seinen Handel mit Goldwaren (S 292, 293) als Beweis für die Unrichtigkeit aller seiner Aussagen gewertet werden müßte.

All diese auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten Einlassungen, sowie der Hinweis, daß die als "Kernelement" der (als unrichtig empfundenen) Tatsachenfeststellungen anzusehende Urteilsannahme, die Angeklagten hätten spontan den Raubentschluß gefaßt, durch kein konkretes Beweisergebnis belegt sei, und daß die selektive Würdigung der Aussagen des Zeugen H*** der Urteilsbegründung insgesamt die Überzeugungskraft nehme, vermögen bei gewissenhafter Prüfung der Aktenlage keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der für die Raubtat wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Es gibt keine Beweisregel, wonach einem Zeugen, der in einem Teilbereich (aus menschlich verständlichen Gründen) ihm belastend erscheinende Umstände bestreitet, die Glaubwürdigkeit insgesamt abzuerkennen wäre. Folgt man aber den - wie dargestellt - mängelfreien Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts, spricht der objektive Tatablauf allein für den spontanen Raubentschluß, sodaß hier über das psychologische Moment der Vorsatzauslösung oder das dahinterstehende Motiv keine weiteren Erörterungen angestellt werden mußten.

Mit seiner Rechtsrüge (Z 10) strebt der Angeklagte die Subsumtion der Tat (A) unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach dem § 131 StGB an, weil er meint, sie hätten dem Zeugen H***, selbst wenn man seinen Aussagen glaubt, das Geld nicht durch Gewaltanwendung, sondern nur in Ausnützung des durch die Umarmung entstandenen Überraschungsmomentes weggenommen.

Damit verläßt die Beschwerde aber den Boden der tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen. Demnach trat der Angeklagte Manuel P***-C*** an den Zeitungsverkäufer H***, der gerade vorher seine Wochenlosung von ca. 15.000 S in ein "Banksackerl" gegeben hatte, von hinten heran und hielt ihn fest, während Erikson German P***-C*** ihm das "Banksackerl" mit dem Geld aus der Hand riß. Beide Angeklagten bedrohten nun El Sayed H*** für den Fall, daß er die Polizei verständige, mit dem "Umbringen", um ihn zur Unterlassung der Anzeige zu nötigen. Nachdem sich Erikson German P***-C*** bereits einige Schritte vom Tatort entfernt hatte, kehrte er dorthin zurück, weil er sah, daß der Zeitungsverkäufer seinen Bruder festhielt. Aus diesem Grund versetzte er in der Folge H*** mehrere Schläge gegen den Kopf, wobei der Geschlagene nun von Manuel P***-C*** festgehalten und in der Folge ebenfalls geschlagen wurde. Zu diesem Zeitpunkt kam ein weiterer Zeitungsverkäufer, nämlich Raafat El S***, hinzu (S 286). Durch Außerachtlassung dieses festgestellten Tatablaufes und durch die neuerliche Bestreitung des gemeinsamen Tatentschlusses wird die Rechtsrüge also nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, sodaß auf sie nicht weiter einzugehen ist.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Manuel

P***-C***:

Wenn auch dieser Angeklagte rügt (Z 4), daß die Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 8.Mai 1990 die (neuerliche) Frage an den Zeugen H*** nach dem Tatablauf nicht zuließ, so ist er auf die hiezu bereits einleitend gegebene Erwiderung zu verweisen. Dies abgesehen davon, daß die Beschwerdebehauptung, auch sein Verteidiger habe sich dieser nicht zugelassenen Fragestellung angeschlossen, im Hauptverhandlungsprotokoll keine Deckung findet. Es fehlt also auch an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Zur Mängelrüge (Z 5), die Feststellung der Raubbeute mit "ca. 15.000 S" (S 286, 298) bliebe undeutlich, sei lediglich erwähnt, daß der Tatbestand des Raubes (im Gegensatz zum Diebstahl ebenso wie die Erpressung) keine Wertqualifikation enthält und das Gericht überdies deutlich darlegte, daß es hier der durch eine Anfrage an die Firma M*** bestätigten Aussage des Raubopfers folgte (S 293, 294). Soweit dieser Beschwerdeführer die Beschwerdebehauptungen seines Bruders auch für sich reklamiert, gilt auch für ihn die hiezu bereits gegebene Antwort: Wenn Manuel P***-C*** darüber hinaus unter Hervorhebung einzelner, nicht unmittelbar mit dem Tatablauf zusammenhängender Umstände, wie der Tatsache, daß er Bluter ist und Verletzungen vermeiden soll, und der nicht ausreichend gewürdigten Frage, ob ihm sein Bruder Vorwürfe wegen des Verkaufes einer Halskette gemacht hatte, formelle Begründungsmängel reklamiert, ist auch ihm zu erwidern, daß es sich insoweit um (im Rahmen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes) unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung handelt.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wirft die Beschwerde dem Schöffengericht vor, es habe zufolge Voreingenommenheit den Angeklagten und den Entlastungszeugen jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, demgegenüber den beiden Belastungszeugen unter Außerachtlassung sämtlicher Widersprüche und Ungereimtheiten aber geglaubt, und versucht damit, die vom Erstgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen über die Änderung der Verantwortungen, die mangelnden Sprachkenntnisse und eine darauf zurückzuführende unklare Ausdrucksweise des Zeugen H*** bei der Polizei zu relativieren. Die als unzutreffend erkannten Aussagen des Zeugen H*** über den Handel mit Goldketten, die ungeklärte Notiz im Krankenhaus, wonach die Verletzungen von einem Verkehrsunfall stammen und die (nicht geklärte) Dauer des Krankenstandes sprächen nach Meinung des Beschwerdeführers überdies für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen H*** und die Richtigkeit der eigenen Verantwortung.

Damit sucht auch dieser Beschwerdeführer in Form einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) Schuldberufung lediglich den vom Erstgericht plausibel dargelegten Gründen für die Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten (§ 258 Abs 2 StPO) seine eigene Würdigung entgegenzusetzen, womit er aber das Wesen des angezogenen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO verkennt: Er vermag mit seinen weitwendigen Ausführungen keine aus den Akten ersichtlichen Umstände aufzuzeigen, die bei lebensnaher Beurteilung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen.

Aber auch die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge greift neuerlich unter Außerachtlassung der tatsächlichen Urteilsfeststellungen über die erbeutete Wochenlosung von ca. 15.000 S (S 286, 293, 294) die Beweiswürdigung an, um darauf die Behauptung zu stützen, es läge nur Raubversuch vor und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien unzureichend. Es mangelt darum auch dieser Rechtsrüge an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die vom Gericht getroffenen Feststellungen nicht mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen vergleicht, sondern als unrichtig hinstellt.

Zu den Ausführungen der Subsumtionsrüge (Z 10), es liege nur der Tatbestand nach dem § 131 StGB vor, sei auf das schon Ausgeführte hingewiesen.

Unter Bezugnahme auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (D) bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung, daß der Zeuge Raafat El S*** die Angeklagten spanisch sprechen, seinen Kollegen um Hilfe rufen und dann die Drohung der Angeklagten gehört habe, wenn er (H***) die Polizei verständige, werde er an diesem Platz nicht mehr arbeiten können (S 287), als mit der Aussage dieses Zeugen in Widerspruch stehend und unzureichend begründet (Z 5) und moniert überdies einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) insoweit, als nicht feststehe, ob die Belastungszeugen die spanische Sprache überhaupt verstünden.

Mit diesen Einwänden versucht die Beschwerde allein aus der Aussage des Zeugen El S***, die Angeklagten haben (untereinander) "komisch", wahrscheinlich spanisch, gesprochen (S 223), zu unterstellen, sie hätten auch die Drohungen in spanischer Sprache ausgesprochen, obwohl nach dem gesamten Inhalt der Akten außer Zweifel steht, daß die beiden Angeklagten sich bei ihren Verhandlungen und Drohungen dem Raubopfer gegenüber, ebenso wie das Opfer selbst, der allen Beteiligten (wenn auch teilweise nur mangelhaft) geläufigen deutschen Sprache bedienten, in welcher Sprache sich auch der Zeuge El S*** zu verständigen weiß. Die angegriffenen Feststellungen stehen folglich im Einklang mit den Aussagen dieses Zeugen. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beruhen sohin nicht auf dem aktenkonformen Inhalt des Urteils, sondern auf einer Unterstellung, sodaß weder die Mängel- noch die Rechtsrüge prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.

Soweit auch im Zusammenhang mit diesem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (D) die Erwägungen der Tatrichter, weshalb sie die Darstellungen der Belastungszeugen über die Drohungen zum Zweck der Einschüchterung als glaubwürdig erachteten (S 296), als unzureichend angesehen werden, handelt es sich neuerlich um eine unzulässige Beweiswürdigungsbekämpfung.

Schließlich rügt dieser Beschwerdeführer noch, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO), weil es sich mit der zweckmäßigeren teilbedingten Strafnachsicht nicht näher auseinandergesetzt und unter Hinweis auf das einschlägige Vorleben und die Vielzahl der begangenen Delikte sowie aus generalpräventiven Erwägungen die Anwendbarkeit des § 43 a StGB schlichtweg verneint habe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt es aber bei der Beurteilung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht auf das Ergebnis (die Zweckmäßigkeit) der Strafbemessung, also auf die verhängte Sanktion als solche an, sondern vielmehr auf die Unvereinbarkeit der dabei herangezogenen Kriterien mit den nach dem Gesetz in concreto anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften, die sich in einer Überschreitung des Ermessenspielraumes äußern müßte (EvBl 1988/116, RZ 1989/65, JBl 1989, 328; jüngst 11 Os 67/90 uva). Davon kann aber keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teilweise als unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demgemäß wird über die Berufungen beider Angeklagten der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E22061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00100.9.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19901003_OGH0002_0110OS00100_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten