RS OGH 1990/10/9 4Ob152/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

UrhG §74 Abs1

Rechtssatz

§ 74 Abs 1 Satz 2 UrhG betrifft nicht nur fotografische Gewerbe im engeren Sinne; es ist kein Grund zu sehen, Unternehmern, die nicht Fotografen im Sinne des § 94 Z 17 GewO sind, in deren Betrieb aber für Zwecke des Unternehmens Lichtbilder hergestellt werden - wie das insbesondere auf Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Illustrierte, zutrifft - den Schutz ihrer gewerblichen Erzeugnisse zu verwehren. Es kann auch keine Unbilligkeit darin gefunden werden, daß der - angestellte - Fotograf auf solche Lichtbilder keinen Zugriff hat, die vom Verlag nicht veröffentlicht werden, wird doch die Tätigkeit des Angestellten durch sein Gehalt abgegolten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 152/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 152/90
    Veröff: SZ 63/169 = WBl 1991,33 = MR 1992,114 (M Walter)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077095

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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