Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
§ 74 Abs 1 Satz 2 UrhG betrifft nicht nur fotografische Gewerbe im engeren Sinne; es ist kein Grund zu sehen, Unternehmern, die nicht Fotografen im Sinne des § 94 Z 17 GewO sind, in deren Betrieb aber für Zwecke des Unternehmens Lichtbilder hergestellt werden - wie das insbesondere auf Zeitungen und Zeitschriften, vor allem Illustrierte, zutrifft - den Schutz ihrer gewerblichen Erzeugnisse zu verwehren. Es kann auch keine Unbilligkeit darin gefunden werden, daß der - angestellte - Fotograf auf solche Lichtbilder keinen Zugriff hat, die vom Verlag nicht veröffentlicht werden, wird doch die Tätigkeit des Angestellten durch sein Gehalt abgegolten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077095Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00152_9000000_002