RS OGH 1990/10/9 8Ob637/90, 6Ob512/93, 7Ob533/94, 9Ob331/00t, 9Ob286/01a, 7Ob195/08i, 9Ob88/08v, 2Ob

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

ZPO §502 HIII4
EO §382b Abs1
EO §382h
MRG §30 Abs2 Z5 C

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, ist keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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