RS OGH 1990/10/11 7Ob664/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

ABGB §1346 G
ABGB §1355

Rechtssatz

Ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien über die Wirkung der Bürgschaft oder aus besonderen Vorschriften nichts anderes, ist der Bürge Nachschuldner: Seine Inanspruchnahme setzt die Einmahnung der Hauptschuld durch den Gläubiger voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032106

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00664_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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