Norm
ABGB §1346 GRechtssatz
Ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien über die Wirkung der Bürgschaft oder aus besonderen Vorschriften nichts anderes, ist der Bürge Nachschuldner: Seine Inanspruchnahme setzt die Einmahnung der Hauptschuld durch den Gläubiger voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032106Dokumentnummer
JJR_19901011_OGH0002_0070OB00664_9000000_001