RS OGH 1990/10/11 7Ob623/90, 8Ob503/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1990
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Norm

ABGB §273
AußStrG §236
AußStrG §248

Rechtssatz

Zur Vermögensverwaltung, hinsichtlich der der einstweilige Sachwalter den für den Vormund geltenden Regeln unterliegt, gehört auch die Einziehung von Forderungen. Diese obliegt ebensowenig wie der Abschluß von Rechtsgeschäften dem Gericht. Das Gericht kann dem Sachwalter zwar allfällige Aufträge erteilen, es kann jedoch einen Dritten nicht bindend die Erfüllung der Forderung auftragen. oder über einen formellen Berechtigungsausweis absprechen. Verweigert der Schuldner die Erfüllung, ist der Anspruch im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008524

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0070OB00623_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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